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ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN

für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

 

Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für die zwischen Jannik Peter Steuerberatung (im Folgenden Auftragnehmer genannt) und dem Mandanten (im Folgenden auch Auftraggeber genannt) geschlossenen Mandatsverträge.

Sie gelten darüber hinaus auch für die Mandatsverträge, die zukünftig zwischen Jannik Peter Steuerberatung und dem Mandaten geschlossen werden, soweit nichts anderes Vereinbart wird.

Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Vertragsbedingungen von Mandanten finden keine Anwendung. Änderungen, Ergänzungen oder entgegenstehende Vereinbarungen finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Auftragsdurchführung

Für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist die Auftragserteilung.

Aufträge werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.

Der Auftragnehmer legt sämtliche vom Auftraggeber gemachten Angaben grds. als Tatsachen zu Grunde. Insbesondere Zahlenangaben werden als Tatsachen und wahrheitsgemäß angegeben der Bearbeitung zu Grunde gelegt.. Soweit der Auftragnehmer Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die Prüfung oder Plausibilisierung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur dann zum Auftrag, wenn dies explizit in Textform vereinbart ist.

Ist mangels Rückmeldung oder Erreichbarkeit die Abstimmung über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Auftragnehmer im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

Vollmacht

Für die Vertretung vor Behörden und sonstigen Stellen ist eine Vollmacht zu erteilen. Die Vollmachtserteilung erfolgt in mittels gesonderter Vollmacht.

Mitwirkung Dritter

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.

Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit verpflichten.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i. S. d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der Datenschutzgrundverordnung sowie dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § 4 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.

Verschwiegenheitspflicht

Steuerberater (der Auftragnehmer) sind zur Verschwiegenheit sowohl berechtigt als auch nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet. Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufes bekannt geworden ist und besteht nach Beendigung des Mandats fort. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers und alle sonstigen Personen, die bei der beruflichen Tätigkeit des Auftragnehmers mitwirken sind ebenfalls ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt auch dann, sofern und soweit dies zur Durchführung einer Zertifizierung des Beraters erforderlich ist und der Zertifizierende über seine Verschwiegenheitspflicht belehrt wurde.

Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.

Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeiter im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.

Der Auftragnehmer hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen.

Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher, sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.

Mängelbeseitigung

Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von Mängeln. Dem Auftragnehmer ist die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Beseitigt der Auftragnehmer die von dem Auftraggeber geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers von einem anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. Herabsetzung der Vergütung verlangen.

Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Auftragnehmer jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

Haftung

Soweit nicht anders vereinbart, ist die Haftung des Auftragnehmers für einen Schaden der aus einer oder bei einheitlicher Schadensfolge aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, jedoch nur soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind auf den Höchstbetrag von 1.000.000,00 € pro Schadensfall beschränkt. Die Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bestehenden Rechtsverhältnisses fallen.

Die in den vorstehenden Sätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Hilfskräfte und sonstige Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers betroffen ist.

Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Auftragsnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Hilfskräfte und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

Die Haftungsbeschränkung gilt rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses an. Sie gilt ferner auch für den Fall, dass sich der Umfang des in übernommenen Auftrags durch künftige Aufträge erweitert.

Der Auftragnehmer hat eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1.000.000,00 € pro Einzelfall abgeschlossen. Er verpflichtet sich, die Versicherung in dieser Höhe solange aufrechtzuerhalten, wie das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber besteht. Im Einzelfall kann, zur Absicherung von Schäden eines Mandats eine Einzelversicherung auf Kosten des Mandanten/Auftraggebers abgeschlossen werden. Für mündliche Auskünfte außerhalb eines vereinbarten Beratungsgesprächs oder telefonischer Auskünfte ist jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Auskünfte schriftlich mit dem von dem Auftraggeber geschilderten Sachverhalt bestätigt werden.

Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz verjährt grundsätzlich in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von Umständen, die den Anspruch begründen, sowie von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis des Auftraggebers tritt Verjährung in fünf Jahren von Entstehung des Schadensersatzanspruches an oder ohne Rücksicht auf die Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem Schaden in zehn Jahren ein, beginnend mit der Handlung der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis. Maßgeblich ist die jeweils früher endende Frist.

Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragnehmer unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber hat alle schriftlichen, mündlichen oder elektronisch übermittelten Mitteilungen des Beraters zur Kenntnis zu nehmen. In der Art der Übermittlung ist der Auftragnehmer grundsätzlich frei. Sollte der Auftragnehmer Fragen zu den Mitteilungen haben oder deren Relevanz nicht nachvollziehen können, hat er unverzüglich mit dem Auftragnehmer Rücksprache zu nehmen. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers nur mit dessen schriftlicher Einwilligung Dritten zugänglich zu machen, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Der Auftraggeber wird auch die Urheberrechte des Auftragnehmers beachten.

Unterlässt der Auftragnehmer eine vorgenannte oder sonstige obliegende Mitwirkung oder nimmt er die vom Auftragnehmer angebotene Leistung nicht ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Frist zur Vornahme der Mitwirkungshandlung bzw. zur Abnahme der Leistung mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Der Auftragnehmer kann nach erfolglosem Ablauf der durch ihn gesetzten Frist den Vertrag fristlos kündigen (vgl. § 12 Abs. 2 dieser AAB i. V. m. § 626 BGB). Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch Verzug oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen und des verursachten Schadens. Dies gilt auch dann, wenn der Berater von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Setzt der Auftragnehmer beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Auftragnehmers zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Auftragnehmer vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Auftragnehmer entgegensteht.

Wahrung von Ausschluss- und Notfristen

Der Auftragnehmer ist zur Wahrung von Not- (Einspruchs-, Beschwerde-, Klage- und Rechtsmittelfristen) oder Ausschlussfristen (nicht verlängerbare Antragsfristen und nach der Finanzgerichtsordnung vom Vorsitzenden oder Berichterstatter gesetzte Fristen) nur verpflichtet, wenn

  1. der Bescheid bzw. das Schriftstück dem Auftragnehmer direkt übersandt wurde, z. B. weil der Auftragnehmer Zustellungsvollmacht hatte, oder

  2. der Auftraggeber den Bescheid oder das Schriftstück erhalten hat und er dem Auftragnehmer rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt sowie einen gesonderten Auftrag zur Antragstellung, Einlegung des Rechtsbehelfs oder Erhebung der Klage erteilt hat. Diese Auftragserteilung kann auch mündlich erfolgen. Sie muss dann aber umgehend von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

Elektronische Kommunikation

Auftragnehmer und Auftraggeber sind damit einverstanden, dass zum Zweck der Kommunikationserleichterung in allen Angelegenheiten Dokumente und Daten auch per unverschlüsselter E-Mail im Internet versandt werden können. Den Parteien ist bekannt, dass mit der Datenübertragung per E-Mail erhebliche Sicherheitsrisiken (z.B. Bekanntwerden der Daten durch Zugriff Dritter, Datenverlust, Virenübertragung, Übersendungsfehler, Übersendungsausfall usw.) verbunden sind. Für den E-Mail-Verkehr zwischen den oben aufgeführten Parteien oder mit Dritten im Rahmen der oben näher bezeichneten Sache wird o.g. Auftragnehmer hiermit unter Inkaufnahme der oben aufgeführten Gefahren ausdrücklich erlaubt, Daten via E-Mail zu versenden. Da E-Mails bei der Übertragung einem Zugriff durch Dritte unterliegen können, wird o.g. Auftragnehmer insofern von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden. Der Versender einer E-Mail übernimmt das Zustellungs- und Kenntnisnahmerisiko. Wichtige Erklärungen sollen nicht via E-Mail übermittelt werden. Wird in einer versandten E-Mail ausdrücklich die Bestätigung des Zugangs verlangt, gilt der Zugang beim Empfänger erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme des Versenders von der Bestätigungs-E-Mail des Empfängers als erfolgt. Auftraggeber und Auftragnehmer kommen überein, dass jede Partei werktäglich von Montag bis Freitag mindestens einmal am Tag bei ihrem Internet-Provider ihr elektronisches Postfach nachsehen soll. Wenn diese Abfrage über einen längeren Zeitraum als 2 Werktage technisch unmöglich ist, so soll dies der anderen Partei formfrei unverzüglich mitgeteilt werden. Gegenüber dem Auftragnehmer abgegebene Willenserklärungen sind nur verbindlich, wenn sie in der üblichen und unterschriebenen schriftlichen Form oder versehen mit einer digitalen Signatur abgegeben werden, die gemäß § 2 Abs. 1 SigG mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle oder der Regulierungsbehörde gemäß §§ 3 SigG, 66 TKG versehen sind. Auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die sich gegenüber dem o.g. Auftragnehmer aus der Nutzung des E-Mail-Versands unmittelbar oder mittelbar oder aus einem Ausfall der E-Mail-Nutzungsmöglichkeit ergeben oder ergeben können, wird hiermit ausdrücklich verzichtet.

Vergütung

Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Auftragnehmers für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, es sei denn, es wäre eine Vereinbarung gemäß § 4 StBVV über eine höhere Vergütung getroffen worden. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV). Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z.B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB). Im Rahmen des Mandatsverhältnisses schließen der Auftraggeber und der Auftragnehmer eine Vergütungsvereinbarung miteinander ab. Die Anwendung der Vergütungsvereinbarung des Auftragnehmers ist für das Mandatsverhältnis obligatorisch. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig vereinbart, um den Vorsteuerabzug sicherzustellen. Voraussetzung hierfür ist eine Genehmigung zum Einzug der Forderungen mittels Lastschrift oder Abbuchung.

Der Auftraggeber verzichtet auf das Schriftformerfordernis nach § 9 StBVV. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch elektronisch, ohne qualifizierte Anforderungen (EDI-Verfahren oder elektronische Signatur) zu übersenden. Abtretung von Honoraransprüchen

Der Auftragnehmer kann Gebührenforderungen an andere Steuerberater oder Rechtsanwälte abtreten. An andere Personen, die nicht als Steuerberater oder Rechtsanwalt zugelassen sind, kann der Auftragnehmer Gebührenforderungen abtreten, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt ist und ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos verlaufen ist oder der Auftraggeber dem Auftragnehmer die ausdrückliche schriftliche Einwilligung erteilt hat.

Vertragsdauer

Das Vertragsverhältnis beginnt mit Vertragsunterzeichnung. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit gekündigt werden. Soweit der Auftragnehmer den Vertrag kündigt, hat er noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.

Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der

Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.

Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Auftragnehmer abzuholen.

Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an den Handakten

Der Auftragnehmer kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Aufbewahrung und Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

Der Auftragnehmer hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

 

Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

Für den Auftrag, die Auftragsdurchführung und sich hieraus ergebende Ansprüche der Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstrand für alle Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis ist Cölbe, soweit es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher handelt. Der Auftragnehmer ist zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren weder verpflichtet noch erklärt er sich zu einer Teilnahme an einem solchen Verfahren im Vorhinein bereit. Die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle während einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien gemäß § 37 VSBG bleibt unberührt.

Widerrufsbelehrung für Verbraucher, Folgen des Widerrufs

Als Verbraucher haben Sie das Recht binnen vierzehn Tagen den abgeschlossenen Mandatsvertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Zur Ausübung des Widerrufsrechts müssen Sie uns (Jannik Peter Steuerberatung, Kasseler Straße 94a, 35091 Cölbe – E-Mail: info@petersteuerberatung.de) diesen mittels eindeutiger Erklärung über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen informieren. Dies kann wahlweise per Brief oder per E-Mail erfolgen. Sie können dafür das anhängige Muster – Widerrufsformular – verwenden.

Haben Sie den Beginn der Beratung schon vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt, so haben wir für die bereits erbrachten Leistungen einen Anspruch auf die Vergütung, entsprechend der Leistungserbringung, bis zur Kenntnisnahme Ihres Widerrufs.

Streitschlichtung

Informationen zur alternativen Streitbeilegung nach Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) und nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeteilgungsgesetz)

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/ finden.

An einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle wird nicht teilgenommen.

 

Informationen über den Auftragnehmer

Informationen über den Auftragnehmer sind dem Impressum auf der Internetseite www.petersteuerberatung.de und weiteren Unterseiten zu entnehmen.

Schlussbestimmungen

Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, sind die Vertragsschließenden verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.

Widerrufsformular

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